Satzung
St. Jakobus-Gesellschaft Rheinland-Pfalz-Saarland e.V.
Eintragung Vereinsregister:
07.12.2023
Präambel
Zweck des Vereins ist:
- die Förderung der Religion und Wissenschaft im Hinblick auf die Pilgerfahrt nach Santiago de Compostela,
- das Pilgern im Allgemeinen sowie
- die Stärkung der europäischen Zusammenarbeit, die Völkerverständigung und
- die Unterstützung des Umweltschutzes.
Der Verein verfolgt seine spirituellen Ziele auf der Basis christlicher Werte.
Alle geschlechtsspezifischen Bezeichnungen dieser Satzung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen, Männer und diverse Personen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „St. Jakobus-Gesellschaft Rheinland-Pfalz-Saarland e.V.“.
- Der Sitz des Vereins ist Mainz.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz, Nr. 90 VR 4030, eingetragen
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion und Wissenschaft im Hinblick auf die Pilgerfahrt nach Santiago de Compostela. Er wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Koordinierung und Integration der in ihr zusammengefassten Regionalgruppen oder auch assoziierten Gruppierungen, so wie ihrer (Wege-) Projekte, die Belebung der Jakobswege in ihrem Bereich, und die Beratung der Pilger,
- die Verwirklichung der Barrierefreiheit auf den Pilgerwegen,
- Stärkung der europäischen Zusammenarbeit mit gleichartigen Organisationen in anderen Ländern. Dies wird insbesondere erreicht durch Beteiligung am Ausbau einer europäischen Jakobus-Vereinigung, sowie durch nationale und internationale Kontakte und Begegnungen,
- wissenschaftliche Erforschung der Jakobusverehrung und Veröffentlichung ihrer Ergebnisse,
- Erforschung, Erhaltung und Pflege des mit der Jakobusverehrung in Verbindung stehenden Kulturguts und religiösen Brauchtums, vor allem der Wege, Herbergen und Stätten der Pilgerfahrt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Zahlung einer angemessenen pauschalen Aufwandsentschädigung für geleistete Vorstands- und Hilfstätigkeiten i. S. d. § 3 Nr. 26 a EStG ist möglich.
§ 4 Mitgliedschaft
Arten der Mitgliedschaft
- Einzelmitgliedschaft: natürliche Personen nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres (persönliche Mitglieder),
- Familien – hierzu zählen auch Lebens- und Haushaltsgemeinschaften – mit Kindern bis 16 Jahren,
- juristische Personen (korporative Mitglieder), die die Ziele des Vereins unterstützen und fördern wollen,
- Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten gem. § 19 der Satzung.
§ 5 Beginn der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen entscheidet. Sie beginnt frühestens mit der Bestätigung über die Aufnahme nach Entscheidung des Vorstands.
- Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so wird dies dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung des Antrags muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen und Leistungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat grundsätzlich Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Wahlordnung.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch den Tod des Mitgliedes,
- durch Austritt eines Mitgliedes. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand zu richten.
- durch Ausschluss eines Mitgliedes. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Er ist nur zulässig, wenn das Mitglied
- schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
- mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht ausgeglichen hat oder
- seine sonstigen, in dieser Satzung festgelegten Pflichten nicht erfüllt.
Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium mit Zweidrittelmehrheit. Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von vier Wochen hierzu zu äußern. Die Gründe des Ausschlusses sind ihm mindestens vier Wochen vorher mitzuteilen. Nimmt das Mitglied innerhalb der genannten Frist keine Stellung, so gilt dies als Zustimmung zum Ausschluss.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- das Präsidium,
- der geschäftsführende Vorstand,
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands,
- die Entgegennahme des Jahresabschlusses,
- die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands,
- die Wahl von zwei unabhängigen Rechnungsprüfern,
- die Bestätigung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats,
- Entscheidung über Ernennung von Ehrenmitgliedern oder Ehrenpräsidenten,
- Entscheidung über die Höhe der Vergütung (Ehrenamtspauschale) für Vorstandsmitglieder,
- Beschlüsse über die Satzung und deren Änderungen mit Ausnahme der erforderlichen Änderungen nach § 26 Nr. 3 dieser Satzung,
- Beschlüsse über die Ordnungen und deren Änderungen sowie
- die Geschäftsordnung,
- die Wahlordnung,
- die Beitragsordnung,
- Finanz- und Kassenordnung,
- Ehrenordnung
- sowie weiterer Ordnungen,
- Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung kann zu allen Vereinsangelegenheiten Stellung nehmen. Über
Art und Weise der Einlassungen entscheidet die Geschäftsordnung.
§ 11 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens einmal schriftlich einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Sie ist außerdem binnen vier Wochen schriftlich einzuberufen, wenn dies vom Präsidium, vom Wissenschaftlichen Beirat oder von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung).
- Sie ist vom Präsidenten, im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter oder einem von diesem beauftragten Präsidiumsmitglied unter Bekanntgabe des Tagungsortes, der Tagungszeit, der Tagungsform (Präsenz und/oder online) und der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Tagungsbeginn einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist – außer bei Auflösung des Vereins (§ 25) – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Wahlen finden nach den Regelungen der Wahlordnung statt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einem Stellvertreter geleitet. Dieser kann die Versammlungsleitung ganz oder teilweise delegieren.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.
§ 12 Präsidium
1. Das Präsidium besteht aus
1. dem geschäftsführenden Vorstand,
2. den Regionalgruppensprechern oder einem von der Regionalgruppe entsandten Vertreter und
3. den Beigeordneten, die vom Vorstand berufen werden.
Werden in einer Regionalgruppe gleichberechtigte Sprecher-Teams gewählt, bestimmen diese untereinander, wer die Regionalgruppe stimmberechtigt vertritt. Die übrigen Team-Mitglieder sind berechtigt, an den Präsidiums-Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
2. Bei Ausscheiden eines Regionalgruppensprechers kooptiert der Vorstand bis zum Ablauf von dessen Amtsperiode ein Ersatzmitglied aus dessen Regionalgruppe.
§ 13 Aufgaben des Präsidiums
Das Präsidium entscheidet über
- die Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Maßgabe dieser Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- die Aufstellung des Haushaltsplans;
- die Beschlussfassung in sonstigen ihm durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
§ 14 Einberufung und Sitzungen des Präsidiums
- Das Präsidium wird vom Präsidenten im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens zweimal einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Präsidiumsmitgliedern ist das Präsidium binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Schriftform unter Festlegung der Tagungsform (Präsenz und/oder online).
- An den Sitzungen des Präsidiums können Mitglieder teilnehmen.
- Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Präsidenten oder einem Stellvertreter geleitet. Über die Präsidiumsbeschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die allen Präsidiumsmitgliedern zuzuleiten ist.
§ 15 Vorstand
- Der Präsident, die beiden Vizepräsidenten und der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB, jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
- Jedes Vorstandsmitglied ist in seinem Geschäftsbereich alleinvertretungsberechtigt inclusive der Kassen- und Bankgeschäfte bis 1.000,00 €. Bei Kassen- und Bankgeschäften über 1.000,00 € sind grundsätzlich zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
- Er legt dem Präsidium den Entwurf des Haushaltsplans vor.
- Er gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan.
- Er beruft die Beigeordneten und bestimmt ihre jeweiligen Aufgaben.
- Er beruft einen Datenschutzbeauftragten und bestimmt dessen Aufwandsentschädigung.
- Er beruft die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats, lädt zu deren Sitzungen ein und schlägt Beratungsthemen vor.
- Er setzt die Zwecke des Vereins nach § 2 dieser Satzung um, sofern sie nicht dem Präsidium oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- Die Mitglieder des Vorstands arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich. Dem Vorstand kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung (§ 52 AO).
§ 16 Gründung und Aufträge der Regionalgruppen
- Die Regionalgruppen bilden die Basis der Gesellschaft. Sie sollten bei ihrer Gründung 7 Mitglieder haben. Die Bildung erfolgt auf Initiative eines oder mehrerer Mitglieder der Gesellschaft im Rahmen einer Versammlung, zu der das Präsidium der Gesellschaft einzuladen ist. Falls diese Versammlung mehrheitlich die Konstituierung der Regionalgruppe beschließt, ist die Gruppe vorläufig konstituiert. Die endgültige Konstituierung erfolgt durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung. Nach der vorläufigen Konstituierung wählt dieselbe Versammlung einen Sprecher und dessen Stellvertreter auf die Dauer von zwei Jahren und beschließt Schwerpunkte der Arbeit in der Region.
- Jede Regionalgruppe trifft sich mindestens einmal im Jahr. Das Regionalgruppentreffen ist analog der Wahl- und Geschäftsordnung einzuberufen und durchzuführen.
- Die Regionalgruppen und deren Beauftragte können nur im Namen der St. Jakobus-Gesellschaft Rheinland-Pfalz-Saarland e.V. handeln, wenn sie einen entsprechenden Auftrag des Vorstandes der Gesellschaft haben.
- Über Aktivitäten auf regionaler Ebene entscheidet das Regionalgruppentreffen. Der Regionalgruppensprecher setzt das Präsidium über Planung und Durchführung regionaler Aktivitäten in Kenntnis.
- Werden seitens der Regionalgruppen für ihre Aktivitäten wirtschaftliche Zuwendungen des Vereins erwartet, so ist ein Antrag mit Finanzierungsplan an das Präsidium zu richten. Die Verwendung bereitgestellter Mittel sowie gezielter Spenden, die der Verein an die Regionalgruppe weiterleitet, ist bis zum Ende des Geschäftsjahres nachzuweisen.
- Regionalgruppen können sich durch Beschluss des Regionalgruppentreffens mit 2/3Mehrheit auflösen. Zwei oder mehrere Regionalgruppen können mit einfacher Mehrheit der jeweiligen Regionalgruppentreffen fusionieren.
§ 17 Beigeordnete
Die Beigeordneten nehmen die ihnen vom Vorstand zugewiesenen Aufgaben wahr.
§ 18 Datenschutzbeauftragter
- Der Vorstand beruft einen Datenschutzbeauftragten, der über die ausreichende Qualifizierung für das Amt verfügt.
- Dieser muss nicht Mitglied des Vereins sein. Er arbeitet unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ist möglich.
- Er berät die Organe des Vereins in allen rechtlichen Belangen des Datenschutzes. Er kann an allen Sitzungen der Organe mit beratender Stimme teilnehmen.
- Im Übrigen ergeben sich Rechte und Pflichten unmittelbar aus den Datenschutzgesetzen des Bundes und des Landes Rheinland-Pfalz sowie der nachgeordneten Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 19 Ehrenpräsidenten, Ehrenmitglieder
- Der Verein kann Mitglieder oder sonstige Personen, die sich in besonderer Weise um ihn verdient gemacht haben, zu Ehrenpräsidenten/Ehrenmitgliedern ernennen.
- Näheres regelt die Ehrenordnung.
§ 20 Wissenschaftlicher Beirat
In den Wissenschaftlichen Beirat werden Experten berufen, die sich im Sinne des Vereinszweckes wissenschaftlich betätigen. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand berufen.
§ 21 Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirats
- Der Wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand und das Präsidium;
- er regt Projekte wissenschaftlicher Forschung, Veröffentlichungen und Dokumentationen an, bzw. führt sie mit Zustimmung des Präsidenten selbst durch;
- er hält Kontakt zu Vertretern der einschlägigen Wissenschaft im In- und Ausland.
- Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 22 Einberufung und Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats
- Der Wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher.
- Der Wissenschaftliche Beirat wird vom Präsidenten bzw. seinem Stellvertreter auf Vorschlag des Sprechers im Geschäftsjahr nach Notwendigkeit einberufen. Auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes oder eines Drittels der Beiratsmitglieder ist er binnen eines Monats einzuberufen. Vorstandsmitglieder können mit beratender Stimme an den Beiratssitzungen teilnehmen. Im Übrigen gelten für den Wissenschaftlichen Beirat die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 dieser Satzung sinngemäß.
§ 23 Rechnungsprüfung
- Die Buchführung des Vereins ist für jedes Geschäftsjahr von den Rechnungsprüfern des Vereins zu überprüfen.
- Der Prüfbericht wird der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands bekannt gemacht.
§ 24 Satzungsänderungen
- Anträge auf Satzungsänderungen sind dem Vorstand spätestens vier Wochen vor dem Termin einer Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
- Die Satzung kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden, den diese auf Grund eines gemäß Absatz 1 vorgelegten Antrags mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst hat.
- Jede Satzungsänderung, die die Gemeinnützigkeit des Vereins betrifft, ist vor dem Eintrag in das Vereinsregister dem zuständigen Finanzamt zur Prüfung vorzulegen.
§ 25 Auflösung des Vereins, Anfall des Vereinsvermögens
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Falls nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder erschienen sind, ist binnen eines Monats eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen kann. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
- Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an das „Christliche Jugenddorfwerk Deutschlands gemeinnütziger e.V. (CJD)“ mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
§ 26 Allgemeine Regelungen
- Diese geänderte Satzung tritt am Tage nach der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
- Die Satzung ist errichtet am 25. Juli 2005, in den Mitgliederversammlungen am 13. November 2010, am 10. November 2012 und am Mai 2023 geändert und teilweise neu gefasst worden.
- Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder von der Finanzverwaltung gefordert werden, können vom Präsidium ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitglieder sind jedoch unverzüglich zu unterrichten.
Satzung neu verabschiedet 15.03.2023
Geschäftsordnung verabschiedet 13.05.2023
Beitragsordnung verabschiedet 13052023
Finanz- und Kassenordnung verabschiedet 13052023
Wahlordnung_verabschiedet_13052023
Satzung alt St.-Jakobus-Gesellschaft-2014